Über unseren Landtagsabgeordneten Daniel Schwerd befragen wir dazu nun die Landesregierung über die kleine Anfrage 2451. Sobald die Antworten der Landesregierung kommen veröffentlichen wir dies an gleicher Stelle. Der Wortlaut der Anfrage hier:
„Aus keiner Gefahr rettet man sich ohne Gefahr.“ (Niccoló Machiavelli)/x/details.png
In meiner Kleinen Anfrage „Klobürstenfreie Zonen: Gefährliche Gebiete in NRW?“, Drucksache 16/4928 vom 03.02.2014, fragte ich die Landesregierung, ob es in Nordrhein-Westfalen solche den Hamburger „Gefahrengebieten“ vergleichbare, von der Polizei festgelegte Zonen gibt. Hierauf antwortete der Minister für Inneres und Kommunales, dass es solche Zonen nicht gäbe bzw. keine Statistiken zu Maßnahmen, die auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW gestützt sind vorliegen.
Dem Kölner Stadt-Anzeiger vom 22. Juni kann man entnehmen [1], dass in Köln durch die Polizei insgesamt 11 Gegenden als „gefährlich“ definiert worden sind. Der Zeitung liegt ein Teil einer Liste vor, der das Rheinufer, Eigelstein, die Gegend um die Lichtstraße, Hohenzollernring samt Seitenstraßen zwischen Rudolfplatz und Friesenplatz, Neumarkt, Wiener Platz, Teile von Chorweiler, das Gebiet um die KVB-Haltestelle Kalk-Post sowie Teile von Höhenberg südlich der Olpener Straße umfasst. Dem Vernehmen nach, so die Zeitung, sollen in der geheimen Liste auch der Kölnberg, Neumarkt, Hornstraße und Teile von Finkenberg stehen oder gestanden haben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche gefährlichen Gegenden sind in Köln durch die Polizei im Zeitraum zwischen 2007 bis heute definiert worden? Nennen Sie für jede Gegend die genaue Ausdehnung mit Straßen und Angaben, die die Ausdehnung eingrenzen (etwa Hausnummer, Kreuzungen etc.), Zeitpunkt der Einrichtung, ggf. Zeitpunkt der Außerkraftsetzung, genaue Begründung, sowie die Ausdehnung des jeweiligen Gebietes in Quadratmetern.
2. Welches sind die Tatsachen, die nach §12 Absatz 1 Satz 2 PolG zu der Einrichtung der jeweiligen Gefahrenzone geführt haben? Legen Sie die Tatsachen für jede einzelne Gefahrenzone so dar, dass der Schluss zur Annahme nach §12 Absatz 1 Satz 2 a), b) oder c) PolG nachvollziehbar ist.
3. Wie ist die Entwicklung der Straftaten in den entsprechenden Gegenden verlaufen? Schlüsseln Sie nach Gegend, Art der Straftat und Kalenderjahr auf, beginnend mit dem Jahr 2007.
4. Wie viele Maßnahmen basierend auf §12 Absatz 2 PolG wurden in den Gebieten durchgeführt? Schlüsseln Sie nach Gegend, Art der Maßnahme und Kalenderjahr auf, beginnend mit dem Jahr 2007.
5. Welche gefährliche Gegenden im Sinne des §12 Absatz 1 Satz 2 PolG sind der Landesregierung in anderen Städten und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt, soweit sie nach 2007 eingerichtet worden sind? Nennen Sie für jede Gegend die genaue Ausdehnung mit Straßen und Angaben, die die Ausdehnung eingrenzen (etwa Hausnummer, Kreuzungen etc.), Zeitpunkt der Einrichtung, ggf. Zeitpunkt der Außerkraftsetzung, genaue Begründung, sowie die Ausdehnung des jeweiligen Gebietes in Quadratmetern.
Mehr dazu und zu anderen Anfragen hier http://www.daniel-schwerd.de/
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